Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.
(2)Absatz 2,Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.
In Kraft seit 03.11.2014 bis 31.12.2026
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