Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des § 11 5 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12). Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, 5 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraph 12,).
In Kraft seit 01.07.2026 bis 30.06.2027
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