§ 14 WTFG Steuersatz der Ortstaxe

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2017 bis 31.12.9999

Die Ortstaxe beträgt je Person und Beherbergung Aufenthalt im Sinne des § 11 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).

Stand vor dem 17.02.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.02.2017

Die Ortstaxe beträgt je Person und Beherbergung Aufenthalt im Sinne des § 11 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).

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