Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a)Litera adie Umsatzsteuer;
b)Litera bdas Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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