Gesamte Rechtsvorschrift WTFG

Wiener Tourismusförderungsgesetz

WTFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.05.2021
Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG.)
StF.: LGBl. Nr. 13/1955

§ 1 WTFG Tourismusförderung


Die Tourismusförderung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den für die Volkswirtschaft und die Geltung Wiens im In- und Auslande bedeutungsvollen Zustrom von Gästen zu verstärken.

§ 2 WTFG Wiener Landesorganisation für Tourismus


(1) In Wien besteht als Landesorganisation für Tourismus der „Wiener Tourismusverband“, Kurzbezeichnung „WienTourismus“, in der Folge kurz „Verband“ genannt.

(2) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.

§ 3 WTFG Aufgaben des Verbandes


(1) Der Verband hat die Aufgabe, den Tourismus in Wien zu fördern sowie die Interessen des Landes Wien auf dem Gebiete des Tourismus wahrzunehmen. Im Falle der Gegenseitigkeit unterstützt er auch Tourismusförderungsmaßnahmen anderer Gebietskörperschaften.

(2) Dem Verband obliegen insbesondere:

a)

das überbetriebliche touristische Destinationsmarketing;

b)

die Mitwirkung bei allen den Tourismus erheblich berührenden Maßnahmen des Magistrats;

c)

die Mitwirkung am allgemeinen Stadtmarketing, soweit es sich auf wesentliche Herkunftsländer der touristischen Gäste Wiens bezieht;

d)

die Förderung und Durchführung einschlägiger gesellschaftlicher Veranstaltungen;

e)

die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für den Tourismus und seine wirtschaftliche Bedeutung;

f)

die Förderung des Wiener Kongresswesens;

g)

die Bereitstellung von Statistiken und Tourismus- bzw. Marktforschungsergebnissen für Wiener Tourismusbetriebe und -einrichtungen;

h)

die Bereitstellung von Informationen an potentielle und an in Wien anwesende Gäste.

§ 4 WTFG Organe des Verbandes


Die Organe des Verbandes sind:

a)

die Tourismuskommission und die Fachausschüsse;

b)

der Präsident bzw. die Präsidentin und zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen;

c)

der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, der bzw. die den Titel Landestourismusdirektor für Wien bzw. Landestourismusdirektorin für Wien führt;

d)

der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin.

§ 5 WTFG Die Tourismuskommission und die Fachausschüsse


(1) Die Tourismuskommission setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und siebzehn weiteren Mitgliedern zusammen, wovon vierzehn Mitglieder von der Wiener Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der in der Wiener Landesregierung vertretenen politischen Parteien bestellt werden und je ein Mitglied von der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer entsendet wird. Die Mitglieder üben ihre Funktion auf die Dauer der Funktionsperiode des Wiener Landtages, jedenfalls bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen aus.

(2) Der Tourismuskommission obliegen insbesondere:

a)

die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen (§ 6), die Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin (§ 7) sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

b)

die Bewilligung im Voranschlag nicht bedeckter oder nicht vorgesehener Ausgaben und von Ausgaben, die über das Geschäftsjahr hinausgehen;

c)

die allgemeine Regelung der Anstellungsverhältnisse der beim Verband beschäftigten Personen.

(3) Die Tourismuskommission bestellt bei Bedarf Fachausschüsse, wobei die Wahl außenstehender Personen möglich ist. Die Tourismuskommission kann Fachausschüsse jederzeit auflösen oder auch einzelne ihrer Mitglieder abberufen.

(4) Die Tourismuskommission und die von ihr bestellten Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Konstituierung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beiziehung von Experten und Expertinnen ist zulässig.

(5) Die Tourismuskommission ist nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einzuberufen; weiters muß sie einberufen werden, wenn dies der Magistrat oder ein Drittel der Mitglieder (Absatz 1) verlangt.

(6) Den Vorsitz in der Tourismuskommission führt der Präsident bzw. die Präsidentin. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin obliegt auch die Einberufung der Tourismuskommission.

(7) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin (§ 7) hat das Recht, den Sitzungen der Tourismuskommision und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und Anträge zu stellen.

(8) Nähere Bestimmungen über die Organisation und Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.

§ 6 WTFG Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen


(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der Tourismuskommission gewählt, der Präsident bzw. die Präsidentin auf Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen aus der Mitte der Tourismuskommission.

(2) Die Funktionsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ist die gleiche wie die der übrigen Mitglieder der Tourismuskommission. Vor diesem Zeitpunkt kann die Tourismuskommission die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen abberufen, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Mitglieder bedarf. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann jederzeit durch die Wiener Landesregierung abberufen werden.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in seinem bzw. ihrem ganzen Wirkungsbereich von dem bzw. der von ihm bzw. ihr bezeichneten Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung vom anderen Vizepräsidenten bzw. von der anderen Vizepräsidentin vertreten.

(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach außen und trägt die tourismuspolitische Verantwortung für dessen Tätigkeit.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und des Büros des Verbandes. Er bzw. sie kann vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin jederzeit Aufzeichnungen, Bücher und Schriften des Verbandes jeder Art zur Einsicht anfordern und den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin mit Sonderprüfungen beauftragen.

(6) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unter eigener Verantwortung und mit Gegenzeichnung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin Verfügungen zu treffen, die sonst der Tourismuskommission oder einem Fachausschuss zukommen. Solche Verfügungen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 7 WTFG Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und das Büro des Verbandes


Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Verbandes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist verpflichtet, dabei alle Aufträge zu erfüllen und alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes und aus anderen Beschlüssen der Tourismuskommission bzw. der von ihr bestellten Fachausschüsse ergeben.

(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat dafür zu sorgen, dass im Büro des Verbandes ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Tätigkeit des Verbandes entsprechen.

(3) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Verband gegenüber verpflichtet, bei seiner bzw. ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden.

(4) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin regelmäßig über die Tätigkeit der Organe und des Verbandes zu berichten. Er bzw. sie ist weiters verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin auf dessen bzw. auf deren Verlangen unverzüglich Bericht zu erstatten.

(5) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin von der Tourismuskommission zu bestellen und auf dessen bzw. auf deren Verlangen von der Funktion abzuberufen.

§ 8 WTFG Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin


(1) Die Tourismuskommission bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin die zur Ausübung der Wirtschaftsprüfung staatlich berechtigte Person oder Unternehmung, die die Funktion des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin ausübt, und legt die Dauer der Beauftragung fest.

(2) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat insbesondere vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

§ 8a WTFG Kontrolle


Der Wiener Tourismusverband unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung). Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, in Erfüllung seiner Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die angeforderten Unterlagen einzusehen. Der Wiener Tourismusverband ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und den Stadtrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die dem Stadtrechnungshof nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

§ 9 WTFG Voranschlag


Die Ausgaben und Einnahmen des Verbandes sind in einem alljährlich für den gleichen Zeitraum wie das Verwaltungsjahr der Stadt Wien aufzustellenden Voranschlag vorzusehen. Der Voranschlag für das folgende Jahr muß bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres der Tourismuskommission vorgelegt werden. Wird der Voranschlag vor Beginn des neuen Rechnungsjahres nicht genehmigt, dürfen Ausgaben nur zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur laufenden Geschäftsführung getätigt werden.

§ 10 WTFG


Die Kosten des Verbandes sind durch eigene Einnahmen, Subventionen oder Spenden und aus den Einzahlungen der Ortstaxe zu decken.

§ 11 WTFG Gegenstand der Ortstaxe


(1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Unterkünfte: Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte.

2.

Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihres Beauftragten stehen.

3.

Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.

(3) Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit. Personen, die eine Ausnahme von der Steuerpflicht geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 12 WTFG Bemessungsgrundlage der Ortstaxe


(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

die Umsatzsteuer;

b)

das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;

c)

ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen.

§ 13 WTFG


(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Einreichung der Abgabenerklärung hat elektronisch zu erfolgen. Die Abgabenbehörde kann für die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden. Gleiches gilt für vertretungsbefugte Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter des Abgabepflichtigen. Ist die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Einreichung der Abgabenerklärung entsprechend dem amtlichen Muster zu erfolgen. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Gäste. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.

(2) Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend numerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl numeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.

§ 14 WTFG Steuersatz der Ortstaxe


Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des § 11 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).

§ 15 WTFG


(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabenpflicht (§ 11) dem Magistrat elektronisch anzuzeigen. Bezüglich der elektronischen Anzeige gilt § 13 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß.

(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe.

§ 16 WTFG Buchführungspflicht


Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle entgeltlichen Aufenthalte sowie das für jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

§ 17 WTFG


Der Magistrat ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung von Abgaben auf Nächtigungen und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte im Gebiet der Stadt Wien erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der Stadt Wien aufweisen, nach § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 18 WTFG


Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

1.

die Adressen der Unterkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 im Gebiet der Stadt Wien,

2.

die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte,

3.

die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie

4.

die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß § 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten.

§ 19 WTFG Pflicht zur Mitarbeit an Tourismusförderungsmaßnahmen


Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, Verkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden. Wer in Wien einen Kongreß (Tagung) veranstaltet oder mit der Durchführung einer solchen Veranstaltung betraut wird, hat dies dem Verband anzuzeigen.

§ 20 WTFG Strafbestimmungen


(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 21 WTFG Zuständigkeit


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben (§§ 11 bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 22 WTFG Übergangsbestimmungen


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren für den Bereich des Bundeslandes Wien die auf dem Gebiete der Fremdenverkehrsförderung bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen ihre Wirksamkeit.

(2) Im besonderen treten außer Kraft:

Die Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Österreich vom 15. Juni 1938, RGBl. I S. 360 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 23. Juni 1933, RGBl. I S. 393 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 25. Oktober 1935, RGBl. I S. 1257 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 27. April 1936, RGBl. I S. 404 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die zweite Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 14. November 1936, RGBl. I S. 944 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 26. März 1936, RGBl. I S. 271 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 14. Dezember 1938, RGBl. I S. 1827 (GBl. für das Land Österreich Nr. 13/1939), die Polizeiverordnung für die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20. Dezember 1942, RGBl. I S. 732.

§ 23 WTFG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführten Fassungen:

1.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2021,

2.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021,

3.

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2012.

Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) Fundstelle


Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG.)

Änderung

LGBl. Nr. 21/1962

LGBl. Nr. 04/1964

LGBl. Nr. 18/1969

LGBl. Nr. 12/1973

LGBl. Nr. 08/1975

LGBl. Nr. 44/1986

LGBl. Nr. 44/1990

LGBl. Nr. 73/1990

LGBl. Nr. 23/1992

LGBl. Nr. 02/1995

LGBl. Nr. 10/1998

LGBl. Nr. 10/2000

LGBl. Nr. 50/2010

LGBl. Nr. 23/2012

LGBl. Nr. 85/2012

LGBl. Nr. 50/2013

LGBl. Nr. 7/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten