§ 6 WTFG Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der Tourismuskommission gewählt, der Präsident bzw. die Präsidentin auf Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen aus der Mitte der Tourismuskommission.

(2) Die Funktionsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ist die gleiche wie die der übrigen Mitglieder der Tourismuskommission. Vor diesem Zeitpunkt kann die Tourismuskommission die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen abberufen, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Mitglieder bedarf. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann jederzeit durch die Wiener Landesregierung abberufen werden.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in seinem bzw. ihrem ganzen Wirkungsbereich von dem bzw. der von ihm bzw. ihr bezeichneten Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung vom anderen Vizepräsidenten bzw. von der anderen Vizepräsidentin vertreten.

(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach außen und trägt die tourismuspolitische Verantwortung für dessen Tätigkeit.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und des Büros des Verbandes. Er bzw. sie kann vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin jederzeit Aufzeichnungen, Bücher und Schriften des Verbandes jeder Art zur Einsicht anfordern und den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin mit Sonderprüfungen beauftragen.

(6) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unter eigener Verantwortung und mit Gegenzeichnung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin Verfügungen zu treffen, die sonst der Tourismuskommission oder einem Fachausschuss zukommen. Solche Verfügungen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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