§ 8 Wr. UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) sämtliche Kosten (§ 4 Z 15) der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er oder sie unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festzulegen.

(2) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er oder sie nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens:

1.

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers oder der Betreiberin tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers oder der Betreiberin verursacht wurden.

Der Betreiber oder die Betreiberin hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm oder ihr für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. Der Kostenersatz muss längstens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen beantragt werden.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm oder ihr zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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