§ 4 Wr. UHG Begriffsbestimmungen

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Umweltschaden“ ist:

a)

eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d.h. jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 4 zu ermitteln;

eine Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfasst nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin entstehen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden Fassung, genehmigt wurden, oder im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, unter Mitanwendung der genannten naturschutzrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurden;

b)

eine Schädigung des Bodens, d.h. jede direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter dem Grund, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht.

2.

„Schaden“ oder „Schädigung“ ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

„Geschützte Arten“ und „natürliche Lebensräume“ sind:

a)

jene Arten und deren Lebensräume, die auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, und der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, streng geschützt oder geschützt sind,

b)

folgende Zugvogelarten und deren Lebensräume: Stockente (Anas platyrhynchos), Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Tafelente (Aythya ferina), Reiherente (Aythya fuligula), Schellente (Bucephala clangula), Blesshuhn (Fulica atra), Türkentaube (Streptopelia decaocto), Turteltaube (Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus),

c)

jene natürlichen Lebensräume (Biotoptypen), die in der Anlage zur Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, im 3. Abschnitt aufgelistet sind und in einem Schutzgebiet oder Schutzobjekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, oder dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, in der geltenden Fassung, liegen.

4.

Als „Erhaltungszustand“ gilt:

a)

im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn:

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der lit. b) günstig ist.

b)

im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als „günstig“ betrachtet, wenn:

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

5.

Als „Betreiber“ oder „Betreiberin“ gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, der oder die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die Betreiberin nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine oder ihre Stelle der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

6.

Als „berufliche Tätigkeit“ gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

7.

Als „Emission“ gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

8.

Die „unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens“ ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

9.

Als „Vermeidungsmaßnahme“ gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

10.

Als „Sanierungsmaßnahme“ gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs 2 oder des Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

11.

Als „natürliche Ressource“ gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume, sowie der Boden.

12.

Als „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“ gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Als „Ausgangszustand“ gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Als „Wiederherstellung“ einschließlich der „natürlichen Wiederherstellung“ gilt im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Abweichend von den §§ 75 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, sowie abweichend von besonderen Kostenregelungen der Verwaltungsvorschriften gelten als Kosten im Sinn dieses Gesetzes die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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