Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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