§ 5 Wr. UHG Vermeidungstätigkeit

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber oder der Betreiberin aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die §§ 37 oder 38 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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