§ 6 Wr. UHG Sanierungstätigkeit

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ist ein Umweltschaden (§ 4 Z 1) eingetreten, so hat der Betreiber oder die Betreiberin (§ 4 Z 5) – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich:

1.

die zuständige Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder am Boden und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden und

3.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher oder jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiber oder Betreiberin alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner landesrechtlichen Bewilligung. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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