Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz eins§ 10 Abs. 2, § 11 Z 12 und § 12 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Ziffer 12 und Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO, LGBl. für Wien Nr. 20/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 23.10.2025 bis 31.12.9999
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