§ 25 WHEG-VO Negative Beurteilung der Abschlussprüfung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Vorlage der Falldarstellung gemäß § 20 Abs. 2 ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 23 Abs. 1 gilt die Heimhilfeausbildung als nicht bestanden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 3 eine nochmalige Absolvierung der Heimhilfeausbildung zulässig.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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