§ 29 WHEG-VO Zeugnis, Ausbildungsbestätigung, Bestätigung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach abgelegter kommissioneller Prüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.

(2) Nach abgelegter Eignungsprüfung ist eine Bestätigung über die Eignungsprüfung gemäß dem Muster der Anlage 3, nach absolviertem Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung über den Anpassungslehrgang gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(3) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen, Zeugnisse und Bestätigungen gemäß den Anlagen 1 bis 4 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 4 sind zu streichen oder wegzulassen.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 WHEG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 WHEG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 WHEG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 WHEG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 WHEG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 WHEG-VO
§ 30 WHEG-VO