§ 23 WHEG-VO Nichtantreten zur Abschlussprüfung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Sind Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, verhindert, zu Prüfungen anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, ist die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen. Gegebenenfalls ist für die Falldarstellung oder die schriftliche Arbeit ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Heimhilfeausbildung festzusetzen.

(2) Treten Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 vorliegen, ist der Nichtantritt einem „Nicht bestanden“ gleichzuhalten.

(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 WHEG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 WHEG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 WHEG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 WHEG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 WHEG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 WHEG-VO
§ 24 WHEG-VO