Anl. 2 WHEG-VO

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

Ausbildungsbestätigung

Frau / Herr              

geboren am              in              

hat an der Ausbildung gemäß dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/2008 idgF, und dem Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 8/2008 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/2008 idgF,

in der Zeit von              bis              teilgenommen 1)

und nachstehende Beurteilungen erlangt:

Theoretische Ausbildung:

Unterrichtsfach

Stunden 2

Beurteilung 3

Wh. 4

Arbeitsorganisation, Planung, Dokumentation

 

 

 

1 Ausbildung mindestens 200 Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 und 4 WHEG-VO

2 Unterrichtseinheiten gemäß § 14 WHEG-VO – Zutreffendes einfügen

3 „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ gemäß § 14 WHEG-VO – Zutreffendes einfügen

4 Wiederholungsprüfung gemäß § 16 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

Ethik und Berufskunde

 

 

 

Erste Hilfe

 

 

 

Grundzüge der angewandten Hygiene

 

 

 

Grundzüge der Betreuung, Grundpflege und Beobachtung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen

 

 

 

Einführung in die Arzneimittellehre

 

 

 

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

 

 

 

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

 

 

 

Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt

 

 

 

Grundzüge der Gerontologie

 

 

 

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

 

 

 

Grundzüge der Sozialen Sicherheit und andere rechtliche Aspekte

 

 

 

Praktische Ausbildung:

Praktikumsbereiche

Stunden 5

Beurteilung 6

Wh. 7

ambulanter Bereich

 

 

 

stationärer oder teilstationärer Bereich

 

 

 

5 200 Stunden praktische Ausbildung – gemäß § 5 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen

6 „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ – gemäß § 15 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen

7 Wiederholung eines Praktikums gemäß § 17 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

Kommissionelle Abschlussprüfung:

Unterrichtsfach

Beurteilung 8

Wh. 9

Wh. 10

Grundzüge der Betreuung, Grundpflege und Beobachtung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen

 

 

 

Einführung in die Arzneimittellehre

 

 

 

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

 

 

 

 

Diese Bestätigung ist kein Nachweis der Berufsberechtigung.

 

............................, am .............................

 

Der Leiter / Die Leiterin

der Ausbildung:

 

Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung

 

 

8 „Bestanden“ oder „Nichtbestanden“ – gemäß § 15 Abs. 1 WHEG-VO – Zutreffendes eintragen

9 Erste Wiederholung gemäß § 17 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

10 Zweite Wiederholung gemäß § 17 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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