Anl. 4 WHEG-VO

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG

Frau / Herr               

geboren am               

in               

hat die gemäß Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom               ,

Zahl:              vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/2008 idgF, und dem Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 8/2008 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/2008 idgF,

Nicht1) bestanden

und nachstehende Beurteilungen erlangt:

Sachgebiet / Unterrichtsfach

Beurteilung 2

Wh. 3

Wh. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Nicht Zutreffendes streichen

2 „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ gemäß § 28 Abs. 3 WHEG-VO – Zutreffendes einfügen

3 Erste Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

4 Zweite Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 WHEG-VO – Bei Zutreffen ankreuzen

 

..............................., am .............................

Der / Die Vorsitzende:              Der / Die Leiter/in

der Ausbildung:

 

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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