Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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