§ 5 WAZG 2006 Vorprüfung

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 zu prüfen.

(2) Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.

(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des Aufzuges begonnen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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