§ 10 WAZG 2006 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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