§ 1 WAZG 2006 Anwendungsbereich

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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