§ 3 WAZG 2006

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Aufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der Erstellung von Unterlagen für den Aufzug (§ 4), einer Vorprüfung (§ 5) und einer Abnahmeprüfung (§ 6) durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin sowie einer Anzeige (§ 7) bei der Behörde.

(4) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:

1.

die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 vH;

2.

die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 vH;

3.

die Erhöhung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;

4.

die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt);

5.

die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;

6.

die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;

7.

die Änderung der Art der Benützung;

8.

die Änderung der Antriebsart;

9.

die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;

10.

die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;

11.

die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

12.

die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;

13.

die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (zB Einbeziehung von Ladestellen in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten);

14.

die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes des Aufzuges um mehr als 10 vH bezogen auf die Angaben bei der Errichtung des Aufzuges.

(5) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:

1.

die Änderung der Geschwindigkeit;

2.

die Änderung des Traggerüstes;

3.

die Änderung der Balustrade;

4.

die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WAZG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WAZG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WAZG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WAZG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WAZG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 WAZG 2006
§ 4 WAZG 2006