§ 22 WAZG 2006 Anwendung auf bestehende Aufzüge

WAZG 2006 - Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.

(2) An bestehenden, in Betrieb befindlichen Aufzügen, die

1.

zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbes verkehren,

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung,

c)

sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

              bestimmt sind und an starren Führungen entlang fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind, und

2.

nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, in Verkehr gebracht wurden,

sind vom Betreiber oder von der Betreiberin die in den Absätzen 3 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführen zu lassen.

(3) Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung gemäß § 11 der in Abs. 2 genannten Aufzüge nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin folgende Gefährdungssituationen, bei deren Vorhandensein ein durchwegs hohes Sicherheitsrisiko vorliegt, zu überprüfen:

Nr.

Signifikante Gefährdung / Gefährdungssituation

1

Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit

2

Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen

3

Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren

4

Fahrkorb ohne Türen

5

Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttür

6

Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

Die vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin erkannten Gefährdungssituationen sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos sind im Gutachten über die regelmäßige Überprüfung (§ 11 Abs. 3) anzuführen. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat spätestens 5 Jahre nach der durchgeführten Überprüfung zu erfolgen.

(4) Unbeschadet der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist vom Betreiber oder von der Betreiberin an den in Abs. 2 genannten Aufzügen eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) durch

a)

eine im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ akkreditierte Prüfstelle oder

b)

eine durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen gelistete zugelassene Prüfstelle für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

durchführen zu lassen. Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen

Überprüfung:

bis 1966

spätestens bis 31. Dezember 2007

1967 bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2008

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2009

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2010

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2011

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2012

Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder der Betreiberin nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.

(5) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig. Sofern die Sicherheitsprüfung innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 3 durchgeführt wird, gilt hierdurch auch die Verpflichtung zur Überprüfung der signifikanten Gefährdungssituationen gemäß Abs. 3 als erfüllt.

(6) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Maßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:

Risikostufe „hoch“                            spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „mittel“                             spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;

Risikostufe „niedrig“                             im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.

Für Gefährdungssituationen, die bereits durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin anlässlich der Überprüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wurden, wird die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen durch diese Sicherheitsprüfung nicht erstreckt.

(7) Soweit sich seitens der beauftragten Prüfstelle gravierende Bedenken gegen noch nicht umgesetzte Maßnahmenvorschläge des Aufzugsprüfers oder der Aufzugsprüferin gemäß Abs. 3 ergeben, sind diese Bedenken im Prüfbericht zu vermerken sowie geeignete Maßnahmen zur Beseitigung bzw. weitestgehenden Verringerung des Risikos anzugeben. Der Verpflichtung zur Risikobeseitigung gemäß Abs. 3 wird sodann nur durch die Durchführung der von der beauftragten Prüfstelle angegebenen geeigneten Maßnahmen erfüllt. Die Frist zur Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 wird durch diese Abänderung der Maßnahmen nicht erstreckt.

(8) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 sowie die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist der Betreiber oder die Betreiberin verantwortlich.

(9) Vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 4 und 5 als auch die fristgerechte Durchführung der Maßnahmen sämtlicher Überprüfungen zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maßnahmen hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde schriftlich zu verständigen. Die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin im Aufzugsbuch zu vermerken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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