§ 30 W-VGWG Verarbeitung personenbezogener Daten

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Amt der Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien dürfen von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien und als Landesrechtspflegerin bzw. -rechtspfleger sowie von bereits ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien und Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspflegern Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsbürgerschaft, Daten über Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.

(2) Das Verwaltungsgericht Wien darf ferner folgende Daten verarbeiten:

1.

von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspflegern:

Daten über Aufgaben und Funktionen im Verwaltungsgericht Wien, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen (§ 6) sowie über die Arbeitsleistung (§ 12);

2.

von Laienrichterinnen und -richtern:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsbürgerschaft, Daten über Aufgaben im Verwaltungsgericht Wien, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Verwaltungsgericht Wien darf von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen, im Enthebungsverfahren nach § 19 Abs. 9 Z 6 sowie von Laienrichterinnen und -richtern im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung sowie das Verwaltungsgericht Wien dürfen die Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlich sind.

(5) Das Amt der Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien haben die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Gesundheitsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 3 gelten nur solche Daten, die für die Feststellung der Eignung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 31 Abs. 2 lit. b, der Amtsunfähigkeit nach § 19 Abs. 9 Z 6 sowie für Feststellungen nach § 9 Abs. 9 Z 2 und § 18 Abs. 3, erforderlich sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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