§ 31 W-VGWG Ersternennungen

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer am 1. Jänner 2013 Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident oder sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist, kann sich bis zum 15. Februar 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter bewerben.

(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die

a)

sich nach Abs. 1 rechtzeitig als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter beworben haben und

b)

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung ernennt jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, bis 30. Juni 2013 zu Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichtern.

(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter erfolgt mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Sind nach dem Dienstpostenplan für Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter mehr Stellen vorgesehen, als nach den Abs. 1 bis 4 mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besetzt wurden, sind diese gemäß § 3 zu besetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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