§ 4 W-VGWG Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger werden von der Landesregierung ernannt.

(2) Zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger darf nur ernannt werden, wer

1.

voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

3.

die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit aufweist.

(3) Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers endet

1.

bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz genannten Gründe oder

2.

durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung, wenn

a)

eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt,

b)

die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt,

c)

ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person vorliegt,

d)

eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Art oder Schwere mit der weiteren Ausübung des Amtes unvereinbar wäre, oder

e)

der Arbeitserfolg für zwei Beurteilungszeiträume nicht erbracht wurde, sofern die auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen unmittelbar aufeinander folgen oder in den ersten drei Jahren nach der Ernennung erstattet wurden.

(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.

(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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