§ 4a W-VGWG

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat zu bestimmen, welchen Mitgliedern für welche Angelegenheiten eine Landesrechtspflegerin bzw. ein Landesrechtspfleger zugeteilt wird. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können einem Mitglied mehrere Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger zugewiesen werden. Ferner hat die Präsidentin bzw. der Präsident Vertretungsregelungen für die Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger festzulegen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dabei auf den Bedarf sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind und nur mit Aufgaben betraut werden, für deren Erledigung sie ausgebildet wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einer Landesrechtspflegerin bzw. einem Landesrechtspfleger die Absolvierung weiterer Arbeitsgebietslehrgänge anordnen.

(3) Die Zuteilung ist im Anschluss an die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen und in einer Übersicht auf www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann während des Jahres eine Änderung der Zuteilung vornehmen, wenn dies wegen einer Änderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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