§ 18 W-VGWG Geschäftsverteilung

W-VGWG - Verwaltungsgericht Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Zahl der Senate und die Verteilung der auf diese entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;

2.

die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Funktionen des dem Senat vorsitzenden Mitglieds, der Berichterin bzw. des Berichters und der Beisitzerin bzw. des Beisitzers;

3.

die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien;

4.

die Bestellung der Vertretung und die Reihenfolge des Eintritts im Falle der Verhinderung oder wesentlichen Überlastung eines Mitgliedes (Abs. 3);

5.

die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zukamen;

6.

die erforderlichen Vertretungsregelungen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zugefallene Sache darf ihm vom Geschäftsverteilungsausschuss nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfanges seiner Aufgaben (zB Einbringung einer Massenbeschwerde u. dgl.) an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Die Verteilung der Geschäfte hat so zu erfolgen, dass alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien möglichst gleichmäßig ausgelastet sind.

(5) Die Geschäftsverteilung kann vom Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres geändert werden, wenn dies wegen einer Veränderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.

(6) Die Geschäftsverteilung ist im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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