§ 90a W-JagdG Verbot der Jagdausübung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.

(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß § 3 ist verboten.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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