§ 84 W-JagdG Jägernotweg

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wenn der Jagdausübende und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen zum Jagdgebiete nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Wege oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umwege gelangen können, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten der Magistrat zu bestimmen, welchen Weg (Jägernotweg) sie durch das fremde Jagdgebiet nehmen können. Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde, nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr verlangen, die im Streitfalle der Magistrat endgültig festsetzt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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