§ 76 W-JagdG Zwangsabschuß

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiete die Verminderung von Wild, ausgenommen Federwild, im Interesse der durch dieses geschädigten Land- und Forstwirtschaft oder aus sonstigen öffentlichen Rücksichten als notwendig herausstellt, so hat der Magistrat diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende Verminderung anzuordnen oder über Ansuchen zu gestatten. Diese Verminderung ist sodann selbst während der Schonzeit durchzuführen.

(1a) Wenn sich in einem Jagdgebiete die Verminderung von Federwild zur Abwehr erheblicher Schäden in der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abwehr erheblicher Schäden an Fischwässern und an Gewässern überhaupt als notwendig herausstellt, hat der Magistrat unter der Voraussetzung, dass es unter Bedachtnahme auf die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Artikels 9 der Vogelschutz-Richtlinie gibt, die nötige ziffernmäßig festzusetzende Verminderung bestimmter Vogelarten anzuordnen oder über Ansuchen zu gestatten. In der Bewilligung sind auch die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden vorzuschreiben.

(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann der Magistrat auf dessen Kosten sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.

(3) Obige Bestimmungen gelten sinngemäß für Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 9).

(4) Anläßlich der Durchführung eines Zwangsabschusses in Form einer Treibjagd auf Grundstücken, auf denen sonst die Jagd ruht (§ 9), kann vom Magistrat eine Sperre eines Jagdgebietes oder von Teilen eines solchen im örtlich und zeitlich unbedingt notwendigen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, verlangen.

(5) Eine Sperre nach Abs. 4 bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet weder betreten noch befahren dürfen.

(6) Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels geeigneter Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige oder sonstige Zugänge in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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