§ 90 W-JagdG Verbotene Methoden oder Mittel

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Es ist verboten, beim Fangen oder Erlegen von Haarwild folgende Methoden oder Mittel anzuwenden:

1.

das Anlocken von Wild mit geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren;

2.

Tonbandgeräte;

3.

elektrische und elektronische Vorrichtungen, welche elektrische Schläge erteilen oder Wild töten oder betäuben können;

4.

künstliche Lichtquellen;

5.

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden von Wild;

6.

Vorrichtungen zum Beleuchten von Zielen;

7.

Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler oder elektronische Bildumwandler, soweit dies nicht schon nach § 89 verboten ist;

8.

Sprengstoffe;

9.

Netze, die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;

10.

Fallen, die nicht unversehrt fangen und die wegen ihrer Beschaffenheit und Art oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht sicherstellen, dass sie nur selektiv auf bestimmte Arten wirken;

11.

Armbrüste;

12.

Gift und vergiftete oder betäubende Köder;

13.

das Begasen oder Ausräuchern.

(2) Es ist verboten, beim Erlegen oder Fangen von Federwild, die im Abs. 1 Z 1 bis 8 und 12 angeführten Methoden oder Mittel anzuwenden. Federwild darf außerdem weder mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen noch Fangfallen gefangen oder erlegt werden und auch nicht von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde aus gejagt oder gefangen werden.

(3) Es ist verboten, Wild aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen zu erlegen oder zu fangen.

(4) Das Legen von Selbstschüssen ist verboten.

(5) Wildkaninchen, Dachs, Fuchs, Bisamratte und Stein(Haus)marder können in geeigneten Fallen und in anderen Vorrichtungen zum Selbstfangen, ausgenommen Totschlagsfallen und Schlingen, und unter Beachtung der im Abs. 1 aufgezählten verbotenen Methoden oder Mittel gefangen werden. Die Fangvorrichtungen dürfen nicht an Stellen angebracht werden, an denen sie Menschen oder Nutztiere gefährden können.

(6) Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Tierquälereien Vorschriften über die Verwendung der zulässigen Fallen (Abs. 1 Z 10), insbesondere über deren Art, Ausstattung und Funktion, über die Häufigkeit ihrer Überprüfung am Aufstellungsort, sowie über die Behandlung der in ihnen gefangenen Tiere erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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