§ 99 W-JagdG Vorkehrungen des Grundeigentümers gegen Wildschaden

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Niemand ist verpflichtet, zur Abhaltung des Wildes von seinen Grundstücken Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu errichten oder sonst irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, sofern er hiezu nicht auf Grund eines besonderen Vertrages verbunden ist. Wildschaden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen (Weichselgärten), gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 9 ruht, und an einzeln stehenden Bäumen sind aber nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß der Geschädigte vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die ein ordentlicher Landwirt solche Gegenstände zu schützten pflegt.

(2) Als Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind sowohl das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasensicheren, mindestens 80 cm hohen Zaun bei einjährigen, einem mindestens 120 cm hohen Zaun bei mehrjährigen Pflanzen als auch das Umkleiden der Bäume mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen oder bei Baumformen, bei denen auch das Astwerk durch das Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes in der vorstehend genannten Mindesthöhe anzusehen. Eine Verpflichtung zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hoher Schneelage besteht nicht, doch hat der Bewirtschafter des Grundstückes den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher bei bedrohlichem Anwachsen der Schneehöhe auf diesen Umstand rechtzeitig aufmerksam zu machen.

(3) Die zur Verhinderung des Eindringens von Wild auf Grundstücke getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sich das Wild darin fangen kann oder bei Hochwasser dadurch gefährdet wird.

(4) Jedermann ist ferner befugt, das Wild von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellung von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch ohne Benützung freilaufender Hunde fernzuhalten. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu vertreiben.

(5) Sollte sich bei einer solchen Gelegenheit ein Wildstück verletzen oder zugrunde gehen, erwächst daraus dem Jagdausübungsberechtigten kein Schadenersatzanspruch.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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