§ 93 W-JagdG Anzeige von Wildseuchen

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Jagdausübungsberechtigte und die in seinem Jagdbetrieb verwendeten und zugelassenen Personen sind verpflichtet, vom Ausbruch ansteckender Wildkrankheiten unter dem Wildbestand des Jagdgebietes dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten. Aufgefundene Wildkadaver sowie erlegtes seuchenverdächtiges Wild, welche auf eine bisher im Revier nicht festgestellte Wildseuche schließen lassen, sind zur Untersuchung seuchensicher verpackt an eine öffentliche Untersuchungsanstalt einzusenden und dort untersuchen zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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