§ 3 W-JagdG Jagdbare Tiere

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)

Haarwild: Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Biber, der Feldhase, das wilde Kaninchen, die Bisamratte, das Eichhörnchen, der Bilch (Nager); der Luchs, die Wildkatze, der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Marderhund, der Fischotter, der Waschbär (Raubwild);

b)

Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Felsen(Straßen)taube, die Ringeltaube, die Türkentaube, die Turteltaube, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Waldschnepfen, der Höckerschwan, die Saatgans, die Blässgans, die Graugans, die Stockente, die Knäckente, die Schnatterente, die Schellente, die Reiherente, die Tafelente, die Brachvögel, die Reiher, die Rohrdommeln, die Störche, die Regenpfeifer, die Rallen, die Taucher, die Kormorane und alle anderen Sumpf- und Wasservögel, die Tag- und Nachtraubvögel, die Rabenvögel.

(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Jagdpflege oder der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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