§ 7 W-JagdG Tiergärten

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind, überwiegend Erholungszwecken der Bevölkerung dienen und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1.000 ha erstrecken.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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