§ 2 W-JagdG Weidgerechtigkeit und Wildhege

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde. Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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