§ 10 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Solange die Jagd auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen ruht, ist es verboten, das Wild dort anzulocken (anzukirren), zu hegen und - außer den im § 76, Abs. 3, und § 80 genannten Fällen - zu fangen und zu erlegen. Auf solchen Grundflächen dürfen ferner keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild verhindern, wieder auszuwechseln. Das sich dort einstellende Wild darf sowohl von Organen des Magistrates als auch vom Jagdausübungsberechtigten (§ 48) vertrieben oder verscheucht werden.

(2) Das Überschießen von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit von Menschen und der Sicherheit fremden Eigentums zulässig.

(3) Durch die Vorschriften des § 9 wird die Befugnis des Jagdausübungsberechtigten nicht berührt, sich das Wild, das sich auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder gefallen oder verendet ist, und dort vorgefundene Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.

(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie Maßnahmen aus sonstigen, im öffentlichen Interesse liegenden Rücksichten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Diese Maßnahmen sind auch während der Schonzeit durchzuführen.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-JagdG
§ 11 W-JagdG