§ 7 W-JagdG Tiergärten

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind, überwiegend Erholungszwecken der Bevölkerung dienen und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1151.000 ha erstrecken.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.04.2017

Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind, überwiegend Erholungszwecken der Bevölkerung dienen und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1151.000 ha erstrecken.

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