Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß Paragraph 6, gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
(2)Absatz 2,Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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