Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die einem ausländischen Versicherungsbestande angehören, und Ansprüche aus sonstigen Verpflichtungen, die mit diesem ausländischen Versicherungsbestande in Verbindung stehen, können nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn und solange dieser ausländische Versicherungsbestand oder das ihm zugehörige Vermögen durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Verfügung der Hauptgeschäftsleitung der Versicherungsunternehmung entzogen ist.
(2)Absatz 2,Versicherungsunternehmungen mit dem Sitz im Inlande werden von diesen Verpflichtungen befreit, wenn ihnen das in Abs. 1 erwähnte Vermögen dauernd entzogen wird.Versicherungsunternehmungen mit dem Sitz im Inlande werden von diesen Verpflichtungen befreit, wenn ihnen das in Absatz eins, erwähnte Vermögen dauernd entzogen wird.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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