Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Kürzung gemäß § 6 entfällt: Die Kürzung gemäß Paragraph 6, entfällt:
a)Litera abei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
b)Litera bbei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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