Art. 1 § 1 VWG Anwendungsbereich.

VWG - Versicherungswiederaufbaugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.

In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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