Art. 2 § 4 VWG

VWG - Versicherungswiederaufbaugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten: Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (Paragraph 3, Absatz eins,) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:

A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:

  1. a)Litera aWenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder
  2. b)Litera bwenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des § 74 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des Paragraph 74, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.

B. In der Unfall- und Krankenversicherung:

Wenn die Voraussetzungen des Punktes A lit. b vorliegen.Wenn die Voraussetzungen des Punktes A Litera b, vorliegen.

C. In der Lebensversicherung:

  1. a)Litera aWenn eine Versicherung am 13. März 1938 im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;
  2. b)Litera bwenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1945, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1945,, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.
In Kraft seit 01.10.1955 bis 31.12.9999
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