§ 4a VU-MV 2020 Verweise

VU-MV 2020 - Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2022 bis 31.12.9999
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