Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
1.Ziffer einsdie Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
2.Ziffer 2einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
3.Ziffer 3Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
4.Ziffer 4Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
5.Ziffer 5Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
6.Ziffer 6Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
7.Ziffer 7statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
8.Ziffer 8Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur Rechtsträgerkennung (LEI), EIOPA-BoS-2021/456;
9.Ziffer 9Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
10.Ziffer 10Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016;Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016;
11.Ziffer 11Angaben zu Sensitivitäten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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