§ 3 VU-MV 2020 Meldefristen

VU-MV 2020 - Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß § 137 Abs. 4 VAG 2016 vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
  2. (1a)Absatz eins a,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 Z 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 bis spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  3. (2)Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
  4. (3)Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
  5. (4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
In Kraft seit 23.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 VU-MV 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VU-MV 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 VU-MV 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 VU-MV 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 VU-MV 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VU-MV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VU-MV 2020
§ 4 VU-MV 2020