§ 2 VU-MV 2020 Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen und Prognosen

VU-MV 2020 - Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen: Der FMA sind unbeschadet von Paragraph eins, vorzulegen:

  1. 1.Ziffer einsMeldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;Meldungen zu Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  2. 2.Ziffer 2Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;
  3. 3.Ziffer 3Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu § 1 Z 1 und 3 zum Stichtag 31. Dezember.Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu Paragraph eins, Ziffer eins und 3 zum Stichtag 31. Dezember.
In Kraft seit 23.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VU-MV 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VU-MV 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 VU-MV 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VU-MV 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VU-MV 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VU-MV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VU-MV 2020
§ 3 VU-MV 2020