§ 2 VU-MV 2020 Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen und Prognosen

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999

Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen: Der FMA sind unbeschadet von Paragraph eins, vorzulegen:

  1. 1.Ziffer einsMeldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;Meldungen zu Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  2. 2.Ziffer 2Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;
  3. 3.Ziffer 3Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu § 1 Z 3 1 und 3 zum Stichtag 31. Dezember.Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu Paragraph eins, Ziffer eins und 3, zum Stichtag 31. Dezember.

Stand vor dem 22.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 22.12.2022

Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen: Der FMA sind unbeschadet von Paragraph eins, vorzulegen:

  1. 1.Ziffer einsMeldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;Meldungen zu Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
  2. 2.Ziffer 2Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;
  3. 3.Ziffer 3Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu § 1 Z 3 1 und 3 zum Stichtag 31. Dezember.Prognosewerte betreffend den nächstfolgenden 31. Dezember zu Paragraph eins, Ziffer eins und 2 zum Stichtag 31. Dezember und betreffend den 31. Dezember der nächstfolgenden drei Jahre zu Paragraph eins, Ziffer eins und 3, zum Stichtag 31. Dezember.

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