§ 4 VU-MV 2020 Form der Informationsübermittlung

VU-MV 2020 - Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen. Inhalt und Gliederung der gemäß Paragraphen eins und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß Paragraphen eins und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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